Inhaltsverzeichnis
- 1. Rechtliche Grundlagen & Verantwortlichkeiten
- 2. Gefahrstoffmanagement: Grundlagen
- 3. Einstufung, Kennzeichnung & Dokumentation
- 4. Gefährdungsbeurteilung & STOP-Prinzip
- 5. Lagerung von Gefahrstoffen
- 6. Technische Schutzmaßnahmen
- 7. Organisatorische Schutzmaßnahmen
- 8. Persönliche Schutzmaßnahmen & PSA
- 9. Arbeitsplatzgrenzwerte & Luftmessung
- 10. Dokumentation & Nachweisführung
- 11. Gefahrstoffunterweisung & Schulung
- 12. Notfallmaßnahmen & Erste Hilfe bei Gefahrstoffunfällen
1. Rechtliche Grundlagen & Verantwortlichkeiten
Vorwort: Der rechtssichere Umgang mit Gefahrstoffen beginnt mit der klaren Zuweisung von Pflichten und Zuständigkeiten.
Problem: Oft fehlt eine schriftliche Delegation der Pflichten. Dies kann im Schadensfall zu juristischen Konsequenzen führen.
Beispiel aus der Praxis: In einem Unternehmen wurde ein nicht geschulter Schichtleiter als Ansprechpartner für Gefahrstoffe benannt. Bei einer Begehung konnte er keine Auskunft über das Gefahrstoffkataster oder Unterweisungen geben. Die Behörde drohte mit einem Bußgeld und forderte eine sofortige Überarbeitung der Zuständigkeiten.
Anforderungen:
- Verantwortliche benennen
- Pflichten schriftlich übertragen
- Organigramm mit Zuständigkeiten
- Schulung der Führungsebene
Rechtsgrundlagen: ArbSchG §§ 3, 5, 6, 12, 13; GefStoffV §§ 6, 7, 14; BetrSichV § 3; TRGS 400; DGUV Vorschrift 1.
Fazit: Klare Verantwortlichkeiten sind die Grundlage für ein funktionierendes Gefahrstoffmanagement.
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2. Gefahrstoffmanagement: Grundlagen
Vorwort: Ein systematisches Gefahrstoffmanagement bildet die Grundlage für den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz.
Problem: Ohne zentrale Erfassung, Bewertung und Maßnahmenplanung droht ein unkontrollierter Umgang mit Gefahrstoffen.
Beispiel aus der Praxis: In einem Betrieb wurden verschiedene Lösemittel in Werkstätten ohne Lagerstruktur und getrennte Bereiche gelagert. Es kam zu einem Brand, da keine geeigneten Sicherheitsmaßnahmen etabliert waren. Erst danach wurde ein zentrales Gefahrstoffmanagementsystem eingeführt.
Anforderungen:
- Gefahrstoffkataster mit Sicherheitsdatenblättern
- Gefährdungsbeurteilung je Stoff und Tätigkeit
- Einbindung aller relevanten Abteilungen
- Regelmäßige Aktualisierung
Rechtsgrundlagen: GefStoffV § 6; TRGS 400, TRGS 401, TRGS 510.
Fazit: Nur mit einem strukturierten Gefahrstoffmanagement lassen sich Risiken frühzeitig erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten.
3. Einstufung, Kennzeichnung & Dokumentation
Vorwort: Die richtige Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist essenziell für den Arbeitsschutz und die Kommunikation von Gefahren.
Problem: Fehlende oder veraltete Kennzeichnungen führen zu unsachgemäßer Handhabung und erhöhter Unfallgefahr.
Beispiel aus der Praxis: Ein ausgelieferter Behälter mit Reinigungsmittel wurde nicht korrekt etikettiert. Ein Mitarbeiter schüttete den Inhalt um, da er ihn für ungefährlich hielt – es kam zu einer chemischen Verätzung.
Anforderungen:
- Verwendung von GHS/CLP-Kennzeichnung
- Aktuelle Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache
- Dokumentation im Gefahrstoffkataster
- Jährliche Überprüfung
Rechtsgrundlagen: CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008; GefStoffV §§ 4, 6, 7; TRGS 201, TRGS 400.
Fazit: Eine korrekte Einstufung und Kennzeichnung erhöht die Handlungssicherheit im Betrieb.
4. Gefährdungsbeurteilung & STOP-Prinzip
Vorwort: Die Gefährdungsbeurteilung bildet das Herzstück des Arbeitsschutzes beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Problem: Häufig werden Gefährdungen zu allgemein bewertet oder wichtige Aspekte wie Wechselwirkungen übersehen.
Beispiel aus der Praxis: Ein Betrieb verwendete mehrere Reinigungsmittel gleichzeitig in schlecht belüfteten Räumen. Die kumulativen Wirkungen wurden nicht berücksichtigt – es kam zu Atembeschwerden und Ausfallzeiten bei mehreren Mitarbeitenden.
Anforderungen:
- Ermittlung aller Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Bewertung anhand physikalischer und toxikologischer Eigenschaften
- Maßnahmenplanung nach dem STOP-Prinzip
- Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle
Rechtsgrundlagen: ArbSchG § 5; GefStoffV § 6; TRGS 400, TRGS 402, TRGS 500.
Fazit: Nur eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung schützt wirkungsvoll vor Gesundheitsgefahren.
5. Lagerung von Gefahrstoffen
Vorwort: Die Lagerung ist ein zentrales Element beim sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.
Problem: Unzureichende Trennung, fehlende Kennzeichnung oder ungeschützte Lagerung erhöhen die Gefahr von Reaktionen, Bränden oder Leckagen.
Beispiel aus der Praxis: In einem Lager standen entzündbare Flüssigkeiten direkt neben starken Oxidationsmitteln. Eine chemische Reaktion führte zu einer Brandentwicklung. Die Feuerwehr forderte umfassende Umbaumaßnahmen.
Anforderungen:
- Trennung nach Lagerklassen gemäß TRGS 510
- Auslaufschutz und Belüftung
- Zugangsbeschränkung
- Feuerbeständigkeit und Explosionsschutz
Rechtsgrundlagen: GefStoffV § 8; TRGS 510; BetrSichV § 17.
Fazit: Nur sachgerechte Lagerung verhindert Unfälle und erfüllt gesetzliche Anforderungen.
6. Technische Schutzmaßnahmen
Vorwort: Der beste Schutz vor Gefahrstoffen besteht darin, die Exposition technisch zu verhindern.
Problem: Oftmals sind Absaugungen veraltet oder nicht auf die jeweilige Tätigkeit angepasst.
Beispiel aus der Praxis: In einer Fertigung wurde ein Gefahrstoff verdampft, jedoch fehlte eine wirksame Punktabsaugung. Es kam zu erhöhten Luftkonzentrationen und Beschwerden bei Mitarbeitenden.
Anforderungen:
- Absaugungen direkt an der Emissionsquelle
- Belüftung mit Luftwechselrate nach DIN 1946-7
- Abschirmungen und geschlossene Systeme
- Regelmäßige Wartung und Funktionskontrolle
Rechtsgrundlagen: GefStoffV § 9; TRGS 560, TRGS 528, TRGS 400.
Fazit: Technische Schutzmaßnahmen stehen im STOP-Prinzip an erster Stelle und müssen regelmäßig geprüft werden.
7. Organisatorische Schutzmaßnahmen
Vorwort: Neben technischen Lösungen sind klare Abläufe und Verantwortlichkeiten entscheidend für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.
Problem: Fehlende Regelungen oder unklare Zuständigkeiten führen zu Fehlern in der Handhabung und Entsorgung.
Beispiel aus der Praxis: Ein defektes Gebinde wurde nicht gemeldet, da die Zuständigkeit nicht klar geregelt war. Es kam zum Austritt des Gefahrstoffs über das Wochenende und zur Kontamination des Bodens.
Anforderungen:
- Arbeitsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Festlegung von Zutritts- und Arbeitsbereichen
- Regelung von Lager-, Reinigungs- und Entsorgungsprozessen
- Benennung verantwortlicher Personen
Rechtsgrundlagen: GefStoffV §§ 8, 9, 10; TRGS 500; DGUV Vorschrift 1.
Fazit: Organisatorische Maßnahmen sorgen für klare Abläufe und reduzieren menschliche Fehler.
8. Persönliche Schutzmaßnahmen & PSA
Vorwort: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist die letzte Barriere zum Schutz vor Gefahrstoffen – und oft die letzte Rettung.
Problem: Fehlende oder ungeeignete PSA kann bei Störfällen zu schweren Verletzungen führen. Häufig ist die Akzeptanz niedrig.
Beispiel aus der Praxis: In einem Unternehmen wurden Einweg-Handschuhe statt Chemikalienschutzhandschuhe verwendet. Beim Umfüllen eines ätzenden Reinigers kam es zu einer Verätzung der Haut durch das ungeeignete Material.
Anforderungen:
- Ermittlung der richtigen PSA auf Basis der GBU
- Tragepflichten und Aufbewahrung
- Schulungen zur richtigen Anwendung
- Regelmäßige Kontrolle und Ersatz
Rechtsgrundlagen: GefStoffV § 9; PSA-Benutzungsverordnung; TRGS 400; DGUV Regel 112-190, 112-195, 112-199.
Fazit: PSA schützt nur, wenn sie korrekt gewählt, getragen und gepflegt wird.
9. Arbeitsplatzgrenzwerte & Luftmessung
Vorwort: Die Luft am Arbeitsplatz muss frei von gefährlichen Konzentrationen sein. Grenzwerte sind das zentrale Steuerungselement.
Problem: Werden Messungen vernachlässigt oder falsch interpretiert, bleiben Gefahren oft unentdeckt.
Beispiel aus der Praxis: In einem Labor wurde Aceton verwendet, ohne regelmäßige Luftmessung. Nach wiederholten Beschwerden stellte sich heraus, dass der AGW deutlich überschritten wurde. Erst danach wurde eine Lüftungsanlage installiert.
Anforderungen:
- Ermittlung der relevanten AGW (TRGS 900)
- Luftmessung nach TRGS 402
- Bewertung und Maßnahmen bei Überschreitung
- Erhalt der Messergebnisse für die Dokumentation
Rechtsgrundlagen: GefStoffV § 6 Abs. 7–9; TRGS 900; TRGS 402.
Fazit: Luftmessungen sichern die Gesundheit und helfen bei der Optimierung technischer Maßnahmen.
10. Dokumentation & Nachweisführung
Vorwort: Die lückenlose Dokumentation ist Beweis der betrieblichen Sorgfalt – und Voraussetzung für Audits und Behörden.
Problem: Unvollständige oder veraltete Dokumentation kann zu Bußgeldern und Haftung führen.
Beispiel aus der Praxis: Bei einer Kontrolle konnte ein Unternehmen die Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsdatenblätter nicht vorlegen. Die Behörde verhängte eine Fristsetzung mit Strafandrohung.
Anforderungen:
- Gefahrstoffkataster aktuell halten
- Dokumentation der GBU, Schutzmaßnahmen und Unterweisungen
- Aufbewahrungspflichten (z. B. 10 Jahre)
- Zugänglichkeit für alle Beteiligten
Rechtsgrundlagen: GefStoffV §§ 6, 14; ArbSchG § 6; TRGS 400; DGUV Vorschrift 1.
Fazit: Nur mit vollständiger Dokumentation kann ein Betrieb seine Rechtssicherheit im Gefahrstoffbereich nachweisen.
11. Gefahrstoffunterweisung & Schulung
Vorwort: Nur geschulte Mitarbeitende handeln sicher – Wissen ist der erste Schutz.
Problem: Einmalige oder oberflächliche Unterweisungen führen zu Unwissenheit und riskantem Verhalten im Alltag.
Beispiel aus der Praxis: Ein Mitarbeiter verwechselte zwei ähnliche Behälter aufgrund fehlender Kennzeichnung und nicht erfolgter Unterweisung. Es kam zu einer chemischen Reaktion mit Gesundheitsfolgen.
Anforderungen:
- Jährliche Unterweisung (mindestens)
- Anlassbezogene Schulungen bei Änderungen
- Verständliche Inhalte und praktische Übungen
- Dokumentation mit Unterschrift
Rechtsgrundlagen: ArbSchG § 12; GefStoffV § 14; TRGS 555; DGUV Vorschrift 1.
Fazit: Unterweisungen sind Pflicht und retten im Ernstfall Leben.
12. Notfallmaßnahmen & Erste Hilfe bei Gefahrstoffunfällen
Vorwort: Bei Gefahrstoffunfällen zählt jede Sekunde – klar definierte Notfallmaßnahmen sind überlebenswichtig.
Problem: Fehlende Notfallpläne oder unzureichend unterwiesene Mitarbeitende verschärfen die Folgen von Unfällen.
Beispiel aus der Praxis: In einem Betrieb kam es zu einem Gefahrstoffaustritt. Niemand wusste, wo die Notdusche war. Der verunfallte Mitarbeiter erlitt schwere Verätzungen, da die Dekontamination verzögert wurde.
Anforderungen:
- Erste-Hilfe-Organisation mit Gefahrstoffbezug
- Erreichbarkeit von Augenduschen, Notduschen, Notruf
- Notfallkarten und Sicherheitsdatenblätter griffbereit
- Regelmäßige Übungen und Aushänge
Rechtsgrundlagen: ArbSchG § 10; GefStoffV § 14; ASR A2.2; DGUV Vorschrift 1; TRGS 400.
Fazit: Ein geübtes Notfallmanagement reduziert Schäden und rettet Gesundheit und Leben.




